Aufnahmeantrag

Hier können Sie sich den Aufnahmeantrag herunterladen, und anschließend den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per Mail an info@unserbadehaus.de senden.

oder hier direkt Online beitreten:

Beitragsordnung

des Vereins „Unser Badehaus e.V.“

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo zu VR 1898

1.
Vereinsbeiträge:

Erwachsene:Beitragsgruppe 1:jährlich 120,00€
Jugendliche, Studenten, Auszubildende:Beitragsgruppe 2:jährlich 60,00€
Familienbeitrag:Beitragsgruppe 3:jährlich 180,00€
Firmenbeitrag:Beitragsgruppe 4:jährlich 240,00€

2.
Beitragsabbuchung:

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig und wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag je hälftig jeweils zum 15. April und zum 15. Oktober eines Kalenderjahres unter Angabe seiner Gläubiger-ID ein.

Für Beiträge, die per Rechnung beglichen werden, wird ein Verwaltungskostenbetrag in Höhe von 3,00 EUR erhoben.

Für Mitglieder, die zur Zahlung des Beitrags gemahnt werden, fällt jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

3.
Kündigung der Mitgliedschaft

Bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres kann die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres gekündigt werden. Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Geht eine Austrittserklärung nicht bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres beim Verein ein, ist das Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag auch für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.

Stand: 01.08.2025

Verein „Unser Badehaus e.V.“

Am Müllerberg 31

32805 Horn-Bad Meinberg

Vorstand

Dr. Michael Haack

1. Vorsitzender

Anke Wortmann-Gerlach

Stellvertretende Vorsitzende

Willi Zerr

Schatzmeister

Ulrich Bröker-Kuhlemann

Technik-Koordinator

Gerd Rädeker

Schriftführer

Satzung

S a t z u n g

des Vereins Unser Badehaus e.V.

§ 1
Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Unser Badehaus e.V.“. Er hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo unter VR 1898 eingetragen.

§ 2
Zweck

(1) Zwecks des Vereins ist es, insbesondere unter den Aspekten Gesundheit, Erholung, Schulsport, Schwimmkurse für Menschen aller Altersgruppe, Reha-Sport sowie der Schaffung eines Bürgerbades alle notwendigen Maßnahmen zu begleiten und unterstützen (fördern), die auf eine Wiedereröffnung des Badehaus-Komplexes in Bad Meinberg mit dem öffentlichen Schwimmbereich, der Sauna, dem Sportstudio und der Sporthalle sowie nach erfolgter Wiedereröffnung auf einen mindestens mehrjährigen Interimsbetrieb gerichtet sind.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein berechtigt, die Stellung eines von mehreren Gesellschaftern in der GmbH zu übernehmen, der auf Grund einer Vereinbarung mit der Stadt Horn- Bad Meinberg der Betrieb des Badehaus-Komplexes übertragen wird.

§ 3
Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Vereinsvermögen, Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen, abzüglich etwaiger Verwaltungskosten, nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Der Vereins ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze von Toleranz und Fairness.

(3) Der Verein unterliegt den Regelungen der DSGVO.Zur Umsetzung der DSGVO wie durch den geschäftsführenden Vorstand eine Datenschutzordnung beschlossen, die für alle Mitglieder und Gremien des Vereins binden ist. Die Datenschutzordnung wird auf der Website des Vereins veröffentlicht und ist auf der Geschäftsstelle einzusehen.

(4) Der Verein steht ein gegen jede Form der Gewalt, sei sie sexualisiert, psychischer oder physischer Gewalt.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, Religion und Herkunft sowie Juristische Personen, Gesellschaften und Verbände können, soweit sie auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen, Mitglied im Verein werden, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder sind Gastmitglieder oder Personen mit einer auf Zeit befristeten Mitgliedschaft.

(3) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zurichten. Der Aufnahmeantrag ist bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

(4) Der Eingang eines rechtswirksamen Aufnahmeantrages führt zur vorläufigen Aufnahme in den Verein und, sofern das neue Mitglied binnen einer Frist von 14 Tagen nach Antragstellung oder innerhalb einer etwaigen längeren gesetzlichen Frist seinen Aufnahmeantrag nicht widerruft, mit Ablauf dieser Frist zum Erwerb der Mitgliedschaft, es sei denn, der geschäftsführende Vorstand lehnt den Aufnahmeantrag ab.

Nach Ablauf dieser Frist erhält das neue Mitglied mit der Aufnahmebestätigung ein Exemplar der Vereinssatzung sowie der auf der Grundlage der Satzung beschlossenen Ordnungen, wie z.B. die Datenschutzordnung und die Beitragsordnung.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche, an den geschäftsführenden Vorstand zu richtende Austrittserklärung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres, durch Ablauf des Befristungszeitraumes bei befristeter Mitgliedschaft oder durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund.

Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn

a.) ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die letzte, dem Verein mitgeteilte Adresse seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,

b.) das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder gegen eine Ordnung des Vereins verstößt,

c.) das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins die Zwecke, die Ziele oder das Ansehen des Vereins wesentlich oder nachhaltig schädigt.

Über den Ausschluss zu a.) entscheidet der geschäftsführende Vorstand, der dem betroffenen Mitglied die Entscheidung übersendet.

Über den Ausschluss in den Fällen zu b.) und zu c.) sowie bei einem sonstigen wichtigen Grund, der von jedem Mitglied beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen, nachdem zuvor dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen.

§ 6
Stimmrecht

(1) Das Stimmrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, soweit sie zum Zeitpunkt der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(2) Bei Vereinsmitgliedern, die zum Zeitpunkt der Abstimmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Stimmrecht nur vom gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden, es sei denn, der Minderjährige, der jedoch mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, verfügt zum Zeitpunkt der Stimmabgabe über eine wirksame schriftliche Einverständniserklärung seines gesetzlichen Vertreters, die dem Verein zu überlassen ist. Bei einer Ermächtigung des Minderjährigen zur Stimmrechtsausübung wird das Recht des gesetzlichen Vertreters insoweit ausgeschlossen.

§ 7
Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

(2) Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, die auch eine Beitragsordnung beschließen kann, in der auch nähere Einzelheiten u.a. zum Beitragseinzug geregelt werden.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der 1. Vorsitzende,

c.) der Vorstand,

d.) etwaig nach der Satzung eingesetzte Ausschüsse.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Quartals, statt und ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe von Tagesordnung, Tagungszeit und Tagungsort einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert, oder mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe von Gründen oder die Kassenprüfer die Einberufung beantragen.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wobei der Tagdes Abgangs der Ladung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse, an die übrigen Mitglieder postalisch und ergänzend durch Veröffentlichung auf der Homepage.

(4) Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

a.) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,

b.) Abnahme der Jahresrechnung des Schatzmeisters,

c.) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d.) Aussprache über Berichte,

e.) Entlastung des Vorstands,

f.) Verabschiedung des Haushalts,

g.) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands sowie der Kassenprüfer,

h.) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Erlass einer Beitragsordnung,

i.) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

j.) Entscheidung über eingereichte Anträge.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder per E-Mail zu beantragen, dass weitere Angelegenheit – mit Ausnahme von Änderungen der Satzung oder von auf Grund der Satzung beschlossenen Ordnungen – nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(6) Jede Mitgliederversammlung, ausgenommen diejenige, die über die in § 16 angeführten Tagesordnungspunkte zu entscheiden hat, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung im Einzelfall nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(8) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Sie müssen mit Stimmzetteln vorgenommen werden, wenn 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(9) Wird bei Wahlen Stimmgleichheit erzielt, so ist unter den Bewerbern mit gleicher Stimmzahl in einem zweiten Wahlgang durch Stichwahl zu entscheiden.

(10) Über die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10
Der/die erste Vorsitzende

(1) Der/die erste Vorsitzende repräsentiert den Verein. Ihm/ihr obliegt auch der Ausbau der Beziehungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichen Leben.

(2) Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstand sowie sonstiger Gremien des Verein, sofern nicht Satzung oder Beschlussfassung einen anderen Versammlungsleiter vorsehen.

§ 11
Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden,
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister(in),
  • dem/der Technik-Koordinator(in),
  • dem/der Schriftführer(in).

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand iSd §§ 26 und 28 BGB. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich sowie bei Willenserklärungen, durch die Verein verpflichtet oder mit denen über Vereinsvermögen verfügt wird, von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der/die erste Vorsitzende oder der/die Schatzmeister(in) sein muss.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Amtsinhaber oder deren satzungsmäßig gewählte Vertreter anwesend sind.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) die Führung des Vereins mit insbesondere aller laufenden Geschäfte,

b.) die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder anderer Gremien des Vereins,

c.) die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Behandlung sämtlicher laufender Finanzangelegenheiten des Vereins,

d.) Unterstützung des/der 1. Vorsitzenden bei den ihm zugewiesenen Aufgaben,

e.) Einberufung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung,

f.) Unterstützung des Vorsitzenden bei der Kontaktpflege insbesondere gegenüber der StadtHorn-Bad Meinberg.

§ 12
Der erweitere Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

a.) dem/der 1. Vorsitzenden,

b.) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c.) dem/der Schatzmeister(in),

d.) dem/der Technik-Koordinator(in),     

e.) dem/der Schriftführer(in)

f.) dem/der stellvertretenden Schatzmeister(in),

g.) dem/der stellvertretenden Schriftführer(in),

h.) einem/einer Mitglieder- und Mitgliedsverwaltungs-Beauftragten,

i.) einem Öffentlichkeitsarbeits – und Pressebeaufragten,

j.) sowie sonstigen von der Mitgliederversammlung mit Sitz und Stimme gewählten Personen.

(2) Zur Klärung besonderer Fragen können sachkundige Dritte, auch Nichtmitglieder, zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(3) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. In Jahren mit gerader Jahreszahl stehen zur Wahl die Positionen zu a.), d.), e.), g.) und i.). In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen zur Wahl die Positionen zu b.), c.) f.), h.) und j.)

Für jedes zu wählende Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sollte möglichst eine maximal dreimalige Wiederwahl angestrebt werden.

Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, kann das von ihm innegehabte Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung von einem ordentlichen Mitglied des Vereins kommissarisch übernommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung hat sodann für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

(4) Aufgaben des erweiterten Vorstands sind insbesondere:

a.) Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung,

b.) Beschlussfassung über Einsprüche gemäß § 5 Absatz 5 Satz 4 der Satzung,

c.) Zustimmung zu Vereinbarungen mit Dritten, anderen Vereinen oder der Stadt Horn-Bad Meinberg oder anderen Kommunalorganen,

d.) Diskussion und Vorklärung wesentlicher Handlungen, Geschäfte und Maßnahmen des Vereins.

(5) Der erweiterte Vorstand wird vom/von der 1. Vorsitzenden mindestens einmal je Halbjahr, ansonsten nach Bedarf, einberufen, wobei eine Frist von zwei Wochen eingehalten werden soll, die in Eilfällen auch verkürzt werden kann.

(6) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Erweist sich eine Sitzung als beschlussunfähig, hat der/die 1. Vorsitzende unverzüglich schriftlich eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung zu dieser Versammlung hingewiesen werden muss. Die Einberufung zu der ersten Versammlung kann auch bereits mit der vorsorglich erfolgenden Einladung zur zweiten Versammlung verbunden werden.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn nicht die Satzung andere Mehrheiten vorsieht.

(8) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben und allen Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu übersenden ist. Gleiches gilt auch für die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands.

§ 13
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden oder dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Je ein Kassenprüfer wird in einem Jahr mit gerader Jahreszahl und in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre.

Es ist eine maximal zweimalige Wiederwahl möglich.

(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen. Sie haben das Recht, in alle Unterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen, die für eine sachgerechte Kassenprüfung notwendig sind.

(3) Die reguläre Kassenprüfung erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahrs. Über ihr Ergebnis haben die Kassenprüfer die Mitgliederversammlung zu informieren.

(4) Die Kassenprüfer sind auch berechtigt, bei sich im Laufe des Geschäftsjahres herausstellender Notwendigkeit von sich aus eine außerordentliche Kassenprüfung und auf der Basis des Ergebnisses ggfls. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu verlangen.

§ 14
Vergütung für Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstverhältnisses oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(3) Für die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit ist der erweiterte Vorstand zuständig.

(4) Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Aufträge über Tätigkeiten für denVerein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung an Dritte vergeben.

§ 15
Vereinigung, Auflösung

(1) Die Vereinigung mit einem anderen Verein, die Auflösung des Vereins oder der Wegfall der bisherigen Zweckbestimmung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Zukunft des Vereins ist, beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird das nach Deckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins je anteilig gemeinnützigen Organisationen übergeben, die im Bereich des Kinder- und Jugendsportes mit bevorzugter Berücksichtigung der Belange des Kinder- und Jugendschwimmens tätig sind, mit der Auflage, es für diese Aufgaben zu verwenden.

Horn-Bad Meinberg, den 01. August 2025

Beitragsordnung

des Vereins „Unser Badehaus e.V.“

eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo zu VR 1898

1.
Vereinsbeiträge:

Erwachsene:Beitragsgruppe 1:jährlich 120,00€
Jugendliche, Studenten, Auszubildende:Beitragsgruppe 2:jährlich 60,00€
Familienbeitrag:Beitragsgruppe 1:jährlich 180,00€
Firmenbeitrag:Beitragsgruppe 3:jährlich 240,00€

2.
Beitragsabbuchung:

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig und wird im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag je hälftig jeweils zum 15. April und zum 15. Oktober eines Kalenderjahres unter Angabe seiner Gläubiger-ID ein.

Für Beiträge, die per Rechnung beglichen werden, wird ein Verwaltungskostenbetrag in Höhe von 3,00 EUR erhoben.

Für Mitglieder, die zur Zahlung des Beitrags gemahnt werden, fällt jeweils eine Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR an.

3.
Kündigung der Mitgliedschaft

Bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres kann die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres gekündigt werden. Austritt oder Ausschluss entbinden nicht von der Verpflichtung, den Jahresbeitrag bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

Geht eine Austrittserklärung nicht bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres beim Verein ein, ist das Mitglied verpflichtet, den Jahresbeitrag auch für das folgende Kalenderjahr zu entrichten.

Stand: 01.08.2025

Verein „Unser Badehaus e.V.“

Am Müllerberg 31

32805 Horn-Bad Meinberg

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